Versicherte k�nnen bis Vollendung des 62. Altersjahres, einen Betrag f�r die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf gem�ss den Bestimmungen des WEFG verpf�nden oder beziehen.
Bis zur Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die jeweilige H�he der Freiz�gigkeitsleistung beschr�nkt, nach Vollendung des 50. Altersjahres auf die H�he der Freiz�gigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die H�lfte der erreichten Freiz�gigkeitsleistung.
F�r verheiratete Versicherte sind Verpf�ndung und Vorbezug nur zul�ssig, wenn der Ehepartner schriftlich zustimmt.
Der Vorbezug bewirkt eine Ver�usserungsbeschr�nkung. Diese ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmeldung erfolgt durch die Pensionskasse.
Die reglementarischen Austritts-, Alters- und Todesfallleistungen werden durch den Vorbezug gek�rzt.
Die K�rzung erfolgt aufgrund der entsprechenden Reduktion des Sparkapitals.
Die Pensionskasse weist den vorbeziehenden Versicherten auf M�glichkeiten hin, die Leistungsk�rzungen im Todesfall durch eine Zusatzversicherung auszugleichen. Die Beitr�ge daf�r sind vollumf�nglich vom Versicherten zu bezahlen.
Der bezogene Betrag muss zur�ckbezahlt werden, wenn
• |
das Wohneigentum veräussert wird, |
• |
Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen, |
• |
der Betrag im Todesfall nicht mit Hinterlassenenleistungen verrechnet werden kann. |
Der bezogene Betrag kann vom Versicherten bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen zur�ckbezahlt werden.
|