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Die Höhe der fälligen jährlichen Altersrente entspricht dem im Rücktrittsalter vorhandenen Sparkapital multipliziert mit dem entsprechenden Umwandlungssatz.

Der Umwandlungssatz beträgt je nach effektivem Rücktrittsalter und Kalenderjahr:

Umwandlungssätze bei mitversicherter Ehepartnerrente =60% der Altersrente

Rücktritts-
alter
Reglementarische Umwandlungssätze
2022 2023 ab 2024
58 4.06% 3.96% 3.86%
59 4.17% 4.06% 3.96%
60 4.29% 4.18% 4.07%
61 4.41% 4.30% 4.18%
62 4.53% 4.42% 4.30%
63 4.65% 4.54% 4.43%
64 4.77% 4.66% 4.56%
65 4.90% 4.80% 4.70%
66 5.05% 4.95% 4.85%
67 5.20% 5.10% 5.00%
68 5.35% 5.25% 5.15%
69 5.50% 5.40% 5.30%
70 5.65% 5.55% 5.45%

Umwandlungssätze bei mitversicherter Ehepartnerrente =80% der Altersrente

Rücktritts-
alter
Reglementarische Umwandlungssätze
2022 2023 ab 2024
58 3.76% 3.65% 3.53%
59 3.84% 3.72% 3.61%
60 3.93% 3.81% 3.70%
61 4.02% 3.90% 3.79%
62 4.12% 4.01% 3.89%
63 4.21% 4.10% 3.98%
64 4.30% 4.19% 4.09%
65 4.40% 4.30% 4.20%
66 4.52% 4.42% 4.32%
67 4.64% 4.54% 4.45%
68 4.77% 4.68% 4.58%
69 4.90% 4.82% 4.73%
70 5.03% 4.96% 4.88%

Die Altersleistung kann vollständig oder teilweise in Kapitalform bezogen werden.

Vorzeitige Pensionierung
Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgelöst, so kann die versicherte Person verlangen, dass sie vorzeitig pensioniert wird und eine Altersleistung erhält.

AHV-Überbrückungsrente
Tritt eine versicherte Person vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter von 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen) Jahren in den Ruhestand, so kann sie eine AHV-Überbrückungsrente beantragen.

Pensionierten-Kinderrente 20% Altersrente (bis Alter 18/25)
Invalidenrente 45% versicherter Lohn
Invaliden-Kinderrente 20% Invalidenrente (bis Alter 18/25)
Ehepartnerrente / Lebenspartnerrente  
Beim Tod vor dem Altersrücktritt 35% des versicherten Lohnes
Beim Tod nach dem Altersrücktritt 60% Altersrente
Beim Tod eines Invalidenrentenbezügers 60% Invalidenrente
Waisenrenten 20% Alters- bzw. Invalidenrente (bis Alter 18/25)
Vollwaisenrenten 40% Alters- bzw. Invalidenrente (bis Alter 18/25)

Todesfallkapital
Beim Tod eines Versicherten vor dem Rücktrittsalter haben die nachstehend bezeichneten Personen Anspruch auf ein Todesfallkapital:

a)

Der hinterbliebene Ehepartner bzw. der hinterbliebene eingetragene Partner und die rentenberechtigten Kinder der verstorbenen Person.

b)

Beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: Natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die nachweisbar mit der verstorbenen Person in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die versicherte Person hat die begünstigten Personen bzw. die Lebensgemeinschaft der Pensionskasse schriftlich zu melden. Die Pensionskasse bestätigt den Empfang dieser Meldung.

c)

Beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe b: Die übrigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister (inkl. Halbgeschwister) der verstorbenen Person.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die Ansprüche der begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe a, b oder c beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung der verstorbenen Person vorliegt, steht das Todesfallkapital allen begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der verstorbenen Person bei der Pensionskasse vorliegen.

Beim Tod einer versicherten Person entspricht das Todesfallkapital dem Maximum der folgenden zwei Beträge:
- Das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Sparkapital.
- Der versicherte Lohn vermindert um allfällige unverzinste Vorbezüge für Wohneigentum.

Wird zudem eine Ehepartnerrente bzw. eine Lebenspartnerrente fällig, so wird das Todesfallkapital um den Barwert dieser Rente reduziert. Das Todesfallkapital ist mindestens gleich CHF 0.--.

Beim Tod einer pensionierten Person innerhalb der ersten 5 Jahre nach ihrer Pensionierung entspricht das Todesfallkapital 500% der jährlichen Altersrente bei Pensionierung, vermindert um die bezogenen unverzinsten Altersrenten. Wird zudem eine Ehepartnerrente oder eine Lebenspartnerrente fällig, so wird das reduzierte Todesfallkapital nochmals vermindert, und zwar um die jährliche Ehepartnerrente bzw. Lebenspartnerrente multipliziert mit der verbleibenden Zeit in Jahren, bis zum Ablauf der ersten 5 Jahre ab Pensionierung.