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Vorsorgereglement
Beiträge / Finanzierung

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Pensionskasse und dauert bis zur Pensionierung (vorzeitig oder reglementarisch), bis zum Ende des Todesmonats der versicherten Person bzw. bei Erwerbsunfähigkeit solange die Lohnfortzahlungspflicht der Firma besteht, längstens jedoch bis zum reglementarischen Rücktrittsalter 65.

Die Beiträge der versicherten Personen und der Firma werden durch die Firma vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Beiträgen der Firma der Pensionskasse monatlich überwiesen. Zur Finanzierung der Vorsorgeleistungen werden die Beiträge der versicherten Personen und der Firma je nach Plan wie folgt festgelegt:

Beiträge der versicherten Personen ab 1. Januar 2018
in Prozenten des versichterten Lohnes
Plan A
Versicherungsalter1 Risikobeitrag1 Sparbeitrag1 Gesamtbeitrag1
       
18 – 20 1.00 0.00 1.00
21 – 24 1.00 2.00 3.00
25 – 34 1.00 4.00 5.00
35 – 44 1.00 5.50 6.50
45 – 54 1.00 7.50 8.50
55 – 65 0.75 9.50 10.25
66 – 70 0.00 9.50 9.50

Plan B
Versicherungsalter1 Risikobeitrag1 Sparbeitrag1 Gesamtbeitrag1
       
18 – 20 1.00 0.00 1.00
21 – 24 1.00 2.00 3.00
25 – 34 1.00 4.00 5.00
35 – 44 1.00 5.50 6.50
45 – 54 1.00 9.50 10.50
55 – 65 0.75 11.50 12.25
66 – 70 0.00 11.50 11.50


Beiträge der Firma ab 1. Januar 2018
in Prozenten des versichterten Lohnes
Pläne A und B
Versicherungsalter1 Risikobeitrag1 Sparbeitrag1 Gesamtbeitrag1
       
18 – 20 1.00 0.00 1.00
21 – 24 1.00 2.00 3.00
25 – 34 1.00 4.00 5.00
35 – 44 1.00 5.50 6.50
45 – 54 1.00 9.50 10.50
55 – 65 0.75 11.50 12.25
66 – 70 0.00 11.50 11.50


Spargutschriften ab 1. Januar 2018
  Spargutschriften
in Prozenten des versichterten Lohnes1
Versicherungsalter1 Plan A1 Plan B1
     
18 – 20 0.0 0.0
21 – 24 4.0 4.0
25 – 34 8.0 8.0
35 – 44 11.0 11.0
45 – 54 17.0 19.0
55 – 65 21.0 23.0
66 – 70 21.0 23.0

1 in % des versicherten Lohnes (13facher Monatslohn zuzüglich des ausbezahlten Bonus, maximal dem 9fachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente).

Der übergang in die nächsthöhere Beitragsgruppe erfolgt jeweils am 1. Januar.

Die Risikobeiträge der versicherten Personen werden für die Finanzierung der versicherten Risikoleistungen verwendet.

Die Risikobeiträge der Firma werden zu 50% für die Finanzierung der versicherten Risikoleistungen und zu 50% für die Sicherstellung der Umwandlungssätze verwendet.

In der Regel ist eine versicherte Person im Plan A versichert. Ab Versicherungsalter 45 hat sie jedoch die Möglichkeit in den Plan B zu wechseln. Der Wechsel vom Plan B in Plan A ist ebenfalls möglich. Der Planwechsel erfolgt per 1. Januar aufgrund einer schriftlichen Erklärung der versicherten Person an die Pensionskasse. Diese Erklärung muss bis spätestens 30. September vor Planwechsel vorliegen. Der Planwechsel während eines Kalenderjahres ist nicht möglich.

Der Wechsel von Plan A zu Plan B erfolgt unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person vollständig erwerbsfähig ist.

Die Sparbeiträge sind primär für den Aufbau des individuellen Sparkapitals bestimmt. Im Todesfall vor dem Rücktrittsalter wird das vorhandene Sparkapital zur Mit-finanzierung der Hinterlassenenleistungen herangezogen.

Die Risikobeiträge sind für die Abdeckung des Todesfalls- und Invaliditätsrisikos bestimmt.

Die Höhe der Spar- und Risikobeiträge kann vom Stiftungsrat jeweils auf den 1. Januar neu festgelegt werden.

Während der Dauer des unbezahlten Urlaubs entfallen grundsätzlich die Sparbeiträge der versicherten Person und der Firma. Ist die versicherte Person bereit, den vollen Risikobeitrag zu bezahlen, bleibt sie während dieser Zeit für die bisher versicherten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen versichert.

Bei Teilzeitbeschäftigten gilt als versicherter Lohn der vereinbarte Lohn für die Teilzeitarbeit.

Die Pensionskasse trägt den jährlichen Beitrag an den Sicherheitsfonds BVG.