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Vorsorgereglement
Wohneigentumsförderung

Versicherte k�nnen bis Vollendung des 62. Altersjahres, einen Betrag f�r die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf gem�ss den Bestimmungen des WEFG verpf�nden oder beziehen.
Bis zur Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die jeweilige H�he der Freiz�gigkeitsleistung beschr�nkt, nach Vollendung des 50. Altersjahres auf die H�he der Freiz�gigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die H�lfte der erreichten Freiz�gigkeitsleistung.

F�r verheiratete Versicherte sind Verpf�ndung und Vorbezug nur zul�ssig, wenn der Ehepartner schriftlich zustimmt.

Der Vorbezug bewirkt eine Ver�usserungsbeschr�nkung. Diese ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmeldung erfolgt durch die Pensionskasse.

Die reglementarischen Austritts-, Alters- und Todesfallleistungen werden durch den Vorbezug gek�rzt.

Die K�rzung erfolgt aufgrund der entsprechenden Reduktion des Sparkapitals.

Die Pensionskasse weist den vorbeziehenden Versicherten auf M�glichkeiten hin, die Leistungsk�rzungen im Todesfall durch eine Zusatzversicherung auszugleichen. Die Beitr�ge daf�r sind vollumf�nglich vom Versicherten zu bezahlen.

Der bezogene Betrag muss zur�ckbezahlt werden, wenn

das Wohneigentum veräussert wird,
Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen,
der Betrag im Todesfall nicht mit Hinterlassenenleistungen verrechnet werden kann.

Der bezogene Betrag kann vom Versicherten bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen zur�ckbezahlt werden.