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Aufnahme
Die Pensionskasse umfasst alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer, die mit der Firma in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Der Stiftungsrat kann Personen von Firmen, die mit der Stifterin wirtschaftlich oder finanziell verbunden sind bzw. waren, oder andere Personen auf Grund einer besonderen Vereinbarung versichern.

Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden:

a Personen, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben;
b Personen, die zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
c Personen, mit denen die Firma einen Arbeitsvertrag für drei Monate oder weniger abgeschlossen hat;
d Personen, die ausserhalb der Firma eine hauptberufliche selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und, im letzteren Fall, für den daraus bezogenen Lohn bereits obligatorisch versichert sind;
e Personen, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind. Dafür müssen sie die Befreiung von ihrer Aufnahme in die Pensionskasse beantragen.

In die Firma wieder eintretende frühere Versicherte werden wie neu eintretende Versicherte behandelt.

Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt mit dem vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Firma.
Sie erfolgt frühestens:

für die Risiken Tod und Invalidität auf den 1. Januar des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr vollendet wird.
für die Altersvorsorge auf den 1. Januar des Jahres, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird.

Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma sofern kein Anspruch auf Vorsorgeleistung besteht. Die Risiken Tod und Invalidität bleiben während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses versichert, sofern nicht vorher ein neues Arbeitsverhältnis angetreten wird.